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Besteuerung von Sportwetten geht konform mit Verfassungs- und Europarecht.
Sportwettenanbieter kämpften von Beginn an gegen eine Besteuerung ihrer Umsätze von 5 %. Als Begründung führten sie an, die Steuer würde gegen zahlreiche Regelungen des Grundgesetzes verstoßen und zudem nicht mit geltendem Europarecht vereinbar sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stuft die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten nun jedoch als mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar ein. Die Steuer von 5 % verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den freien Dienstleistungsverkehr, da sie in- und ausländische Anbieter gleichermaßen betreffe.
Rechtmäßige Besteuerung laut Grundgesetz
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtmäßigkeit der seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten. Diese erfolgte aufgrund der Regelung in § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG). Somit hat der Bund nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit.
Gleichheitsgrundsatz wird bei der Besteuerung nicht verletzt
Laut dem Bundesfinanzhof gibt es kein Indiz dafür, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Des Weiteren liege kein strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Ein Vollzugsdefizit liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsnorm in der Praxis nicht oder nur unzureichend umgesetzt wird. Das ist bei der Besteuerung jedoch nicht der Fall, da das RennwLottG sowohl inländische als auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heranzieht.
Keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
Der Bundesfinanzhof erkennt keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs an und lehnt die Aussage der Kläger, dass die Besteuerung dem Europarecht entgegenstehe, ab. Wäre das Gesetz der Besteuerung rechtswidrig, würde das Verfahren am Gerichtshof der Europäischen Union weitergeführt werden.
Da die Besteuerung von Sportwetten jedoch inländische und ausländische Anbieter gleichermaßen und zu gleichen Bedingungen trifft, sei laut dem BFH der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt und es gäbe keinen Grund für eine Verhandlung vor der EU.
Finanzielle Bedeutung der Sportwettensteuer
Der BFH betont die erhebliche finanzielle Bedeutung der Besteuerung von Sportwetten, die gleichermaßen inländische und ausländische Wettanbieter betrifft. Zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten lag das Gesamtaufkommen im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.
Angemessene Sportwettensteuer von 5 %
Der Bundesfinanzhof betont zudem, dass die Sportwettensteuer von lediglich 5 % moderat sei. So müssen etwa Online-Casino-Anbieter mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Juli 2022 sämtliche virtuellen Automatenspiele und Pokerrunden mit dem erhöhten Satz von 5,3 % besteuern.