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IP-Blocking von Casinoseiten

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Was dich in diesem artikel erwartet

Die neu gegründete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) überprüft und verwarnt Betreiber von Online-Glücksspiel auf Missachtung der gesetzlichen Regeln laut Glückspielvertrag und hat nun ein Rundschreiben an einige der größten Internet-Provider verschickt.

von: Sandra Gold
Datum:
Lesedauer: min

Inhaltsverzeichnis

IP-Blocking von Casinoseiten: Kommt die Netzsperre in DE?

Seit Juli ist nun die neu gegründete Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) in Betrieb. Und schon gibt es erste Amtshandlungen: Die GGL überprüft und verwarnt Betreiber von Online-Glücksspiel auf Missachtung der gesetzlichen Regeln laut Glückspielvertrag und vergibt für Betreiber, die sich an sie halten, nach Bewerbung eine Zulassung und einen Platz auf der offiziellen White List. Nun hat die Behörde in einem weiteren Schritt einen Rundbrief an deutsche Internet-Provider geschickt. Das Schreiben im Volltext findest du ganz unten.

Inhaltsverzeichnis

Was das für Betreiber bedeutet

Aus dem Schreiben geht hervor, dass illegale Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis in Zukunft durch Netzsperren und IP-Blocking bzw. Zahlungsblockaden aus Deutschland ausgeschlossen werden sollen. Außerdem sollen dafür verstärkt Internet-Provider zur Mitverantwortung gezogen werden, indem sie von der GGL zur freiwilligen Netzsperre bestimmter Websites aufgerufen werden. Damit verschärft die Behörde das Vorgehen gegen illegales Online-Glücksspiel immens, denn bisher war es für die Provider üblich, die Verhängung einer Netzsperre nur nach einem formellen Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die GGL droht nun mit möglichen Zwangsgeldern, sollten sich die Provider widersetzen.

Begeisterung sieht anders aus: Reaktionen der Provider

Da Netzsperren aber generell als Ultima Ratio gesehen werden, die die Bewegungsfreiheit des Internetnutzers massiv einschränken, sind die Provider vom Schreiben der GGL wenig begeistert. Denn Netzsperren oder IP-Blocking schränken den Zugang zu Websites so ein, dass die Websites regulär nicht mehr im Browser abrufbar sind. Außerdem sind die Provider irritiert, dass die GGL ohne vorheriges formelles Verwaltungsverfahren eine Netzsperre von ihnen verlangt.

Telekom, Vodafone und PŸUR: Nicht mit uns

Provider wie Telekom, Vodafone und PŸUR lehnen laut netzpolitik.org deshalb den Vorschlag der GGL der Zusammenarbeit ab. Vodafone äußerte sich gegenüber Netzpolitik, „dieser Bitte“ nicht nachzukommen und sich stattdessen „an die rechtlichen Rahmenbedingungen“ zu halten. Dafür plane Vodafone „sehr genau [zu] analysieren, ob und unter welchen Voraussetzungen wir hier sperren müssen.“ PŸUR und Telekom äußerten sich ähnlich.

Und auch ein kleinerer Internet-Provider kritisierte gegenüber netzpoltik.org scharf die Vorgehensweise der GGL. Er verurteilt die daraus resultierende Einschränkung der Grundrechte von Internetnutzern und hält das Rundschreiben wegen der Zwangsgelder für eine „offene Drohung“. Besonders befürchtet er, dass diese schnell und ohne rechtlichen Vorwand durchzusetzenden Netzsperren zu „Missbrauch und inflationärer Nutzung“, also ungerechtfertigter Zensur, führen könnten.

Kritische Stimmen auch aus der Politik

Neben den Providern wird das Vorgehen der GGL auch von politischer Seite kritisiert. Die Vorsitzende des Digitalausschusses im Bundestag, Tabea Rößner (Grüne), hält Netzsperren für „grundsätzlich kritisch“ und nennt das Vorgehen der GGL gegenüber netzpolitik.org „etwas unglücklich“, merkt jedoch an, dass das Schreiben wohl nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Der digitalpolitische Sprecher der FDP, Maximilian Funke-Kaiser, befürchtet, dass die Netzsperren zu „massiven Grundrechtseinschränkungen“ führen könnten. Die Abgeordnete Petra Sitte (Linke) aus dem Digitalausschuss äußert sich schärfer und bezeichnet das Vorgehen der GGL als „absolut inakzeptabel“. Für sie sei die Forderung der GGL „faktisch eine Aufforderung zum Rechtsbruch [...]“. Ihre Partei hält es für einen „Fehler“, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde Netzsperren überhaupt anordnen darf.

Stellungnahme der GGL

Nach der lautstarken Kritik von mehreren Seiten erklärt die GGL auf Anfrage von netzpolitik.org, mit dem Rundschreiben lediglich nur die Provider über die rechtliche Situation informieren zu wollen. Sie strebe zudem eine Kooperation mit den Providern an und hoffe auf eine langfristige Zusammenarbeit auf Vertrauensbasis. Digitale Freiheitsrechte seien wichtig und schützenswert, aber Netzsperren für illegale Online-Glücksspielangebote zum Schutz von Spielern vor Spielsucht und Spielmanipulation seien ein legitimes Mittel, die aber nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen sollten. Das wäre nur der Fall, wenn der Betreiber eines illegalen Online-Casinos sein Angebot in Deutschland trotz Aufforderung nicht vom Netz nimmt. Gleiches gelte für die Internet-Service-Provider. Die GGL beteuert, dass Provider frei entscheiden könnten, ob sie der Aufforderung der GGL zu Netzsperren folgen, oder ob sie erst nach einem formellen Verwaltungsverfahren reagieren. Wenn die Sperrung gerichtlich bestätigt wird, müssen Provider allerdings die Netzsperrung durchführen, denn sonst drohen Zwangsgelder von bis zu 500.000 Euro. Nun will die GGL gemeinsam mit den Providern ein Verfahren entwickeln.

Rundbrief GGL Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

Anstalt des öffentlichen Rechts

Datum: 14.07.2022

an alle Internetserviceprovider in Deutschland

vorab per E-Mail

Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021)

Hier: Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten uns mit diesem an alle uns bekannten und in Deutschland tätigen Internet-Service-Provider gerichteten Schreiben vorstellen und Sie bei dieser Gelegenheit über den für Sie relevanten Teil unsere Tätigkeit informieren.

Seit dem 01.07.2021 nehmen wir als die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (AöR), im Folgenden GGL, die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) sukzessiv wahr. Als Glücksspielaufsicht obliegt es uns, den mit dem Glücksspiel einhergehen Gefahren und Risken entgegenzuwirken. Dies tun wir, indem wir das Glücksspielangebot in geordnete und überwachte Bahnen lenken und der Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen entgegenwirken, vgl. § 1 GlüStV 2021.

Über den von Ihren Unternehmen vermittelten Zugang zum Internet ist für Ihre Kunden und sonstigen Nutzer Ihrer Zugänge die Teilnahme an Glücksspielangeboten möglich. Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels steht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 unter Erlaubnisvorbehalt. Die zuständige Behörde (bis 31.12.2022 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt; ab 01.01.2023 GGL) veröffentlicht eine gemeinsame amtliche Liste (Whitelist), in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 verfügen. Diese Whitelist können Sie über unsere Homepage unter www.gluecksspiel-behoerde.de abrufen.

Seit dem 01.07.2022 liegt die Bekämpfung unerlaubtem Glücksspiel mit dem Maßnahmenkatalog des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2021 im Zuständigkeitsbereich der GGL.

Glücksspielanbieter, die nicht auf der Whitelist geführt werden, betreiben unerlaubtes Glücksspiel. Gegen sie wird, sofern sie sich nicht mit Erfolgsaussichten im Erlaubnisverfahren befinden gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV 2021 vorgegangen werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass sich Anbieter über diese Untersagung hinwegsetzen. Ein Vollzug gestaltet sich in vielen Fällen als schwierig, da die Anbieter regelmäßig im Ausland sitzen und Vollzugsabkommen nicht bestehen. Daher kann die GGL gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist. Es handelt sich um einen Verwaltungsverfahren nach §§ 9 VwVfG, an dessen Ende ein für Sie kostenverursachender Verwaltungsakt erlassen wird.

Glücksspielanbieter, die wegen der Art ihrer Angebote nicht erlaubnisfähig sind, oder die nicht bzw. nicht ernsthaft vorhaben eine Erlaubnis zu erlangen, gefährden die Ziele des § 1 GlüStV 2021. Diese Anbieter fügen sich nicht den vorgesehene Schutzmechanismen des GlüStV 2021. Um dem Spielerschutz und den weiteren Zielen zu dienen, sind diese Anbieter zu bekämpfen. Diese Aufgabe ist eine gemeinsame Aufgabe der Aufsichtsbehörden und der verantwortlichen Dienstanbieter, also der Internet-Service-Provider. Wir bieten Ihnen daher an, dass anstelle des formellen Verwaltungsverfahrens eine direkte Kommunikation zwischen der GGL und Ihnen als Internet-Service-Provider hergestellt wird, die zum Ergebnis hat, dass eine Sperre von Ihnen ein- gerichtet wird, Verwaltungskosten aber nicht anfallen. Wir erwarten nur, dass die Sperrung umgehend umgesetzt wird und wir unmittelbar in geeigneter Form – im Sinne eines Nachweises der Sperrung – unterrichtet werden. Möglich erscheint ein Nachweis per Screenshot oder, falls technisch umsetzbar, per Protokoll, aus dem die Einrichtung der Sperre hervorgeht.

Technisch ist die Umsetzung einer Sperre Ihnen überlassen. Die DNS-Sperre erscheint angesichts der Umsetzbarkeit und zur Vermeidung eines „Overblockings“, also der ungewollten Sperrung von nicht betroffenen Internetseiten, aus unserer Sicht als sinnvollste Maßnahme.

Sollten Sie diesen aufgezeigten kooperativen Ansatz nicht verfolgen wollen, wird regelmäßig im Rahmen einer Anhörung die Bekanntgabe der von uns ermittelten unerlaubten Glücksspielangebote erfolgen müssen. Angesichts der Vielzahl an Angeboten ist von einer immensen Häufigkeit auszugehen. Folglich würden Sie nach der Bekanntgabe durch Verfügung zur Sperrung aufgefordert. Widerspruch bzw. Klage hiergegen haben gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung, sind dementsprechend innerhalb der durch die Verfügung mitgeteilten Frist umzusetzen. Zudem kann die Verfügung mit einer Zwangsgeldandrohung bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 verbunden werden. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfügung wird von einer Androhung Gebrauch gemacht. Die letztlich noch von Ihnen zu tragenden Verwaltungskosten können in einem Rahmen zwischen EUR 500,00 und EUR 500.000,00 festgesetzt werden.

Wir hoffen daher auf eine kooperative Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

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Wenn aus dem Spiel Ernst wird: Aktuellen Studien zufolge liegt die Zahl der Personen, die Suchtverhalten beim Glücksspiel aufweisen, zwischen 134.000 und 416.000. Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Glücksspiel kann süchtig machen. Infos und Hilfe unter www.bzga.de.

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